Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Parkplatzordnung
Mit dem Befahren oder Betreten des Parkplatzgeländes unterwirft sich jeder Nutzer den Bestimmungen dieser Parkplatzordnung
sowie den Anordnungen des Betreibers und seiner Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit erforderlich sind.
§ 1 Mietvertrag
Mit der Annahme des Parktickets kommt zwischen der WEDLICH. Green Station GmbH (Vermieter) und dem Einfahrer (Mieter) ein Mietvertrag über die Nutzung
eines Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug (Kfz/LKW/Wohnmobil) zustande.
Weder Bewachung, Verwahrung noch Überwachung des Kfz sind Vertragsgegenstand.
Die Nutzung des Parkplatzes erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Mieters.
§ 2 Miete und Einstelldauer
Die Miete richtet sich nach der jeweils gültigen und ausgehängten Mietpreisliste.
Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit hat der Mieter den Stellplatz innerhalb von 30 Minuten zu räumen und das Gelände zu verlassen. Erfolgt dies nicht,
wird ab Beginn der überschrittenen Parkzeit eine neue Mietperiode berechnet.
Die maximale Einstelldauer beträgt vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen.
Bis zur Entfernung wird weiterhin ein Nutzungsentgelt nach der Mietpreisliste fällig.
Der Vermieter wird den Mieter oder – falls dieser unbekannt ist – den Halter des Kfz schriftlich zur Entfernung des Fahrzeugs auffordern.
Die Aufforderung entfällt, wenn eine Halterermittlung mit zumutbarem Aufwand
(z. B. über die Zulassungsstelle) nicht möglich ist.
Bei Verlust des Parktickets wird eine Pauschale von 75,00 € fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere Parkdauer nach oder der Vermieter eine längere.
§ 3 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind oder wesentliche Vertragspflichten verletzt werden.
Für Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten gilt dieselbe Haftungsbeschränkung.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Schäden durch Dritte bzw. Naturereignisse ist ausgeschlossen.
Der Mieter ist verpfichtet, erkennbare Schäden unverzüglich, spätestens jedoch vor Verlassen des Parkplatzes, beim Personal anzuzeigen.
§ 4 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die er selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zufügen.
Darüber hinaus haftet er für schuldhaft verursachte Verunreinigungen des Parkplatzes, soweit diese über die gewöhnliche Nutzung hinausgehen.
§ 5 Pfandrecht
Der Vermieter hat wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungs- und gesetzliches Pfandrecht an dem Kfz des Mieters.
Bendet sich der Mieter im Zahlungsverzug, kann der Vermieter das Pfandrecht verwerten. Dies darf frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung geschehen.
§ 6 Benutzungsbestimmungen
Von der Benutzung ausgeschlossen sind Kfz/LKW/Wohnmobile
a) die nicht verkehrs- oder betriebssicher sind oder aus denen wassergefährdende Flüssigkeiten austreten,
b) die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind oder kein gültiges Kennzeichen führen,
c) die mit explosiven, feuergefährlichen, ätzenden oder sonstigen gefährlichen bzw. umweltschädlichen Stoffen beladen sind,
d) die aufgrund ihrer Abmessungen den Zu- oder Abfahrtsverkehr behindern können.
e) die aufgrund Nebenantriebe oder durch Kühlungsfunktionen der jeweiligen Aufbauten soviel Lärm verursachen die in einem Maße gegenüber den anderen Mietern
nicht zu verantworten ist.
Das Abstellen von Anhängern oder Aufliegern ist nur mit Genehmigung möglich, sowie ist das Umbrücken von Wechselbrücken oder Aufliegern z.B. im Begegnungsverkehr
auf dem Gelände untersagt.
Auf dem Gelände gelten die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie diese Parkplatzordnung.
Den Weisungen der beauftragten Mitarbeiter der WEDLICH. Green Station GmbH sowie der Polizei oder anderen Einsatzkräften ist Folge zu leisten.
Jedes Kfz ist innerhalb einer gekennzeichneten Parkfläche abzustellen. Werden benachbarte Flächen eingeengt, ist auch hierfür Miete zu entrichten. Fahr- und Parkrichtungen
gemäß Markierung sind einzuhalten.
Bei Unfällen sind die Beteiligten verpflichtet, sofort die Beschäftigten des WEDLICH. Green Station zu informieren und bis zur Aufnahme der notwendigen Maßnahmen
anwesend zu bleiben.
Verboten ist insbesondere:
• das Lagern, Veranstalten von Vergnügungen, Treffen oder Feiern,
• das Grillen oder Errichten offener Feuerstätten,
• das Betreten oder Beschädigen von bepflanzten Flächen,
• das Verursachen von Lärm durch Geräte, Musikinstrumente, Autoradios oder Fernseher über ein zumutbares Maß hinaus,
•unnötiger Lärm durch Kfz, insbesondere durch längeres Laufenlassen des Motors,
• das Verunreinigen des Parkplatzes, insbesondere durch Wegwerfen von Gegenständen, Zigaretten usw.
• das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen jeglicher Art,
• das Errichten, Aufstellen oder Lagern von Gegenständen jeglicher Art,
• das Verrichten der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen.
§ 7 Abschleppen des Kfz
Stellt der Mieter ein Kfz, einen Anhänger oder Auieger entgegen den Vorschriften dieser Parkplatzordnung ab, ist der Vermieter berechtigt, dieses auf Kosten des
Mieters umzustellen oder abzuschleppen.
Bei dringender Gefahr ist der Vermieter ebenfalls berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen.
§ 8 Platzverweis und Parkplatzverbot
Wer gegen diese Parkplatzordnung oder gegen Anordnungen der Beschäftigten WEDLICH. Green Station GmbH verstößt, kann vom Parkplatz verwiesen werden.
Zusätzlich kann ein generelles Nutzungs- und Betretungsverbot ausgesprochen werden.
§ 9 Videoüberwachung
Der Parkplatz ist unbewacht.
Eine Videoanlage erfasst Zu- und Abfahrtsbereiche sowie Teile des Parkplatzes. Die Aufnahmen werden in der Regel nur für eine begrenzte Dauer gespeichert.
Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Auf den Mietvertrag ndet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Ist der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.